5. Der Beschwerde lagen die angefochtenen Verfügungen nicht bei, weshalb das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet, 8 mit Verfügung vom 18. Januar 2019 die Beschwerde zur Verbesserung zurückwies. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerde fristgerecht.