4. Gegen die Ablehnung der BAB und die Erteilung einer eingeschränkten Stellvertreterbewilligung hat der Beschwerdeführer am 14. Januar 2018 [recte: 2019] bei der Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, ihm sei die Stellvertretung ohne Einschränkungen zu bewilligen. Weiter beantragt er für den Zeitraum bis zum allfälligen Erwerb des Fachapothekertitels die vorläufige Bewilligung der privatwirtschaftlichen Ausübung des Apothekerberufs in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Bern.