3. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer BAB mit Verfügung vom 4. Januar 2019 ab.6 Dabei stützt sie sich auf das Fehlen eines Weiterbildungstitels. Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdeführer mit separater Verfügung vom 4. Januar 2019 die eingeschränkte Stellvertreterbewilligung.7 Verfügungsadressatin ist indessen Y.___ (fortan: Beigeladene), Betriebsleiterin der A.___.