{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2019-09-17", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2019-GEF-226_2019-09-17.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2019/2019-gef-226-anonymisiert.pdf", "Checksum": "87553ef57724fc9afa7bd14958079128"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.GEF.226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 17.09.2019 2019.GEF.226"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 17.09.2019 2019.GEF.226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eingeschränkte Stellvertreterbewilligung als Apotheker"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:59", "Checksum": "c9a5b994767ff3da232838c151cfcfda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 17.09.2019 2019.GEF.226\nRegeste:\nEingeschränkte Stellvertreterbewilligung als Apotheker\n\nGesundheits- Direction de la santé\nund Fürsorgedirektion publique et de la\ndes Kantons Bern prévoyance sociale\ndu canton de Berne\n\nRathausgasse 1\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon +41 (31) 633 79 20\nTelefax +41 (31) 633 79 09\nwww.gef.be.ch\n\nReferenz: bh, stm\n2019.GEF.226\n\nB E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 17. September 2019\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nX.___\nBeschwerdeführer\n\nsowie\n\nY.___\nBeigeladene\n\ngegen\n\nKantonsapothekeramt (KAPA), Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8\nVorinstanz\n\nbetreffend Erteilung einer eingeschränkten Stellvertreterbewilligung für Apotheker und Apothekerinnen\n\n(Verfügung der Vorinstanz vom 4. Januar 2019)\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.226\n\nI. Sachverhalt\n\n1. X.___(fortan: Beschwerdeführer) verfügt seit dem 25. Juli 2017 über die Approbation\nals Apotheker in Deutschland.1 Auf Antrag hin erhielt der Beschwerdeführer am\n27. September 2017 die Anerkennungsbestätigung von der schweizerischen Medizinalberufekommission MEBEKO.2 Er arbeitet seit dem 17. September 2018 als Apotheker in der A.___.3\n\n2. Am 6. Dezember 2018 stellte der Beschwerdeführer beim Kantonsapothekeramt (KA-\nPA, fortan: Vorinstanz) ein Gesuch um Erteilung der Berufsausübungsbewilligung (BAB). Darin beantragt er in der Hauptsache die Erteilung einer Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung im Kanton Bern. Zudem ersucht er die Vorinstanz, ihm die selbständige Berufsausübung vorläufig bis zur abschliessenden Abklärung zu bewilligen oder ihm in der Zwischenzeit\neine eingeschränkte Stellvertreterbewilligung zu erteilen. 4 Für das eigentliche Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Tätigkeit als Apothekerin/Apotheker in einer öffentlichen Apotheke\nmit eingeschränkter Stellvertreterfunktion verwendete er das von der Vorinstanz zur Verfügung gestellte Formular.5\n\n3. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer BAB mit\nVerfügung vom 4. Januar 2019 ab.6 Dabei stützt sie sich auf das Fehlen eines Weiterbildungstitels. Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdeführer mit separater Verfügung vom\n4. Januar 2019 die eingeschränkte Stellvertreterbewilligung.7 Verfügungsadressatin ist indessen Y.___ (fortan: Beigeladene), Betriebsleiterin der A.___.\n\n4. Gegen die Ablehnung der BAB und die Erteilung einer eingeschränkten Stellvertreterbewilligung hat der Beschwerdeführer am 14. Januar 2018 [recte: 2019] bei der Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er\nsinngemäss, ihm sei die Stellvertretung ohne Einschränkungen zu bewilligen. Weiter beantragt er für den Zeitraum bis zum allfälligen Erwerb des Fachapothekertitels die vorläufige Bewilligung der privatwirtschaftlichen Ausübung des Apothekerberufs in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Bern. Schliesslich fordert er angemessenen Ersatz für allfälligen durch\nunrechtmässige Einschränkung seiner Berufsrechte entstandenen Schaden.\n\n1\nVorakte Nr. 6\n2\nVorakte Nr. 4\n3\nVorakte Nr. 17\n4\nVgl. Antrag vom 6. Dezember 2018 auf selbstständige Ausübung des Apothekerberufs im Kanton Bern, Vorakte\nNr. 1 im Beschwerdeverfahren 2019.GEF.248\n5\nVorakte Nr. 2\n6\nUnpag. Beschwerdebeilage: Schreiben der Vorinstanz vom 4. Januar 2019 «Gesuch für eine Berufsausübungsbewilligung / Ablehnung»\n7\nUnpag. Beschwerdebeilage: Schreiben der Vorinstanz vom 4. Januar 2019 «Verfügung Erteilung einer Stellvertretungsbewilligung für Apotheker»\nSeite 2 von 11\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.226\n\n5. Der Beschwerde lagen die angefochtenen Verfügungen nicht bei, weshalb das\nRechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet, 8 mit Verfügung vom\n18. Januar 2019 die Beschwerde zur Verbesserung zurückwies. Mit Eingabe vom\n21. Januar 2019 verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerde fristgerecht.\n\n6. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 wurden die Verfahren getrennt. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung der BAB wird unter der Geschäftsnummer 2019.GEF.248\ngeführt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung einer Stellvertreterbewilligung für Apotheker wird unter der Geschäftsnummer 2019.GEF.226 behandelt. Die\nBeigeladene wurde von Amtes wegen am Verfahren beteiligt.\n\n7. Das Rechtsamt holte in der Folge die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel\ndurch.\n\n8. Am 30. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein.\nDarin hält er explizit fest, dass nicht die Nebenbedingungen der Verfügung Streitgegenstand\ndarstellen würden, sondern der eingeräumte Umfang der Bewilligung.\n\n9. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 15. März 2019 die\nAbweisung der Beschwerde vom 14. Januar 2019.\n\n10. Der Beschwerdeführer reichte am 9. April 2019 unaufgefordert eine Stellungnahme zur\nBeschwerdevernehmlassung ein.\n\n11. Am 16. Mai 2019 reichte die Vorinstanz, nach Aufforderung durch das Rechtsamt, das\nDokument \"Merkblatt: Stellvertretung in öffentlichen Apotheken im Kanton Bern, Version 01\"\nein.\n\nAuf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\n"}