Gesundheits- Direction de la santé und Fürsorgedirektion publique et de la des Kantons Bern prévoyance sociale du canton de Berne Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch Referenz: bh, stm 2019.GEF.226 B E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 17. September 2019 in der Beschwerdesache zwischen X.___ Beschwerdeführer sowie Y.___ Beigeladene gegen Kantonsapothekeramt (KAPA), Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Erteilung einer eingeschränkten Stellvertreterbewilligung für Apotheker und Apo- thekerinnen (Verfügung der Vorinstanz vom 4. Januar 2019) Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.226 I. Sachverhalt 1. X.___(fortan: Beschwerdeführer) verfügt seit dem 25. Juli 2017 über die Approbation als Apotheker in Deutschland.1 Auf Antrag hin erhielt der Beschwerdeführer am 27. September 2017 die Anerkennungsbestätigung von der schweizerischen Medizinalberufe- kommission MEBEKO.2 Er arbeitet seit dem 17. September 2018 als Apotheker in der A.___.3 2. Am 6. Dezember 2018 stellte der Beschwerdeführer beim Kantonsapothekeramt (KA- PA, fortan: Vorinstanz) ein Gesuch um Erteilung der Berufsausübungsbewilligung (BAB). Da- rin beantragt er in der Hauptsache die Erteilung einer Bewilligung zur selbstständigen Berufs- ausübung im Kanton Bern. Zudem ersucht er die Vorinstanz, ihm die selbständige Berufsaus- übung vorläufig bis zur abschliessenden Abklärung zu bewilligen oder ihm in der Zwischenzeit eine eingeschränkte Stellvertreterbewilligung zu erteilen. 4 Für das eigentliche Gesuch um Er- teilung der Bewilligung zur Tätigkeit als Apothekerin/Apotheker in einer öffentlichen Apotheke mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion verwendete er das von der Vorinstanz zur Verfü- gung gestellte Formular.5 3. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer BAB mit Verfügung vom 4. Januar 2019 ab.6 Dabei stützt sie sich auf das Fehlen eines Weiterbildungs- titels. Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdeführer mit separater Verfügung vom 4. Januar 2019 die eingeschränkte Stellvertreterbewilligung.7 Verfügungsadressatin ist indes- sen Y.___ (fortan: Beigeladene), Betriebsleiterin der A.___. 4. Gegen die Ablehnung der BAB und die Erteilung einer eingeschränkten Stellvertreter- bewilligung hat der Beschwerdeführer am 14. Januar 2018 [recte: 2019] bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, ihm sei die Stellvertretung ohne Einschränkungen zu bewilligen. Weiter bean- tragt er für den Zeitraum bis zum allfälligen Erwerb des Fachapothekertitels die vorläufige Be- willigung der privatwirtschaftlichen Ausübung des Apothekerberufs in eigener fachlicher Ver- antwortung im Kanton Bern. Schliesslich fordert er angemessenen Ersatz für allfälligen durch unrechtmässige Einschränkung seiner Berufsrechte entstandenen Schaden. 1 Vorakte Nr. 6 2 Vorakte Nr. 4 3 Vorakte Nr. 17 4 Vgl. Antrag vom 6. Dezember 2018 auf selbstständige Ausübung des Apothekerberufs im Kanton Bern, Vorakte Nr. 1 im Beschwerdeverfahren 2019.GEF.248 5 Vorakte Nr. 2 6 Unpag. Beschwerdebeilage: Schreiben der Vorinstanz vom 4. Januar 2019 «Gesuch für eine Berufsausübungs- bewilligung / Ablehnung» 7 Unpag. Beschwerdebeilage: Schreiben der Vorinstanz vom 4. Januar 2019 «Verfügung Erteilung einer Stellver- tretungsbewilligung für Apotheker» Seite 2 von 11 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.226 5. Der Beschwerde lagen die angefochtenen Verfügungen nicht bei, weshalb das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet, 8 mit Verfügung vom 18. Januar 2019 die Beschwerde zur Verbesserung zurückwies. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerde fristgerecht. 6. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 wurden die Verfahren getrennt. Das Beschwerde- verfahren betreffend die Erteilung der BAB wird unter der Geschäftsnummer 2019.GEF.248 geführt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung einer Stellvertreter- bewilligung für Apotheker wird unter der Geschäftsnummer 2019.GEF.226 behandelt. Die Beigeladene wurde von Amtes wegen am Verfahren beteiligt. 7. Das Rechtsamt holte in der Folge die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 8. Am 30. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Darin hält er explizit fest, dass nicht die Nebenbedingungen der Verfügung Streitgegenstand darstellen würden, sondern der eingeräumte Umfang der Bewilligung. 9. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 15. März 2019 die Abweisung der Beschwerde vom 14. Januar 2019. 10. Der Beschwerdeführer reichte am 9. April 2019 unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdevernehmlassung ein. 11. Am 16. Mai 2019 reichte die Vorinstanz, nach Aufforderung durch das Rechtsamt, das Dokument "Merkblatt: Stellvertretung in öffentlichen Apotheken im Kanton Bern, Version 01" ein. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. 8 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) Seite 3 von 11 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.226 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Zuständigkeit Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Januar 2019. Darin wurde über die Erteilung einer Stellvertreterbewilligung für Apotheker und Apothekerinnen (fortan: SVBAB) befunden (Anfechtungsobjekt). Verfügungen der Vorinstanz sind gemäss Art. 46 GesG9 und Art. 87 GesV10 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 OrV GEF und Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG11 bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GEF zur Beurtei- lung der Beschwerde vom 14. Januar 2019 sowie der Beschwerdeergänzung vom 30. Januar 2019 zuständig. 1.2 Streitgegenstand 1.2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegenstand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Der Streitgegen- stand kann im Verlaufe des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitert, sondern höchstens ein- geengt werden. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzutreten.12 1.2.2 Mit der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Stellvertretung der Beigeladenen in der A.___ in folgendem Umfang erteilt:  stundenweise Ablösung  ein Tag pro Woche  sowie vier Wochen Ferienabwesenheit Die Bewilligung ist gültig bis am 31. Dezember 2020 und wurde ausserdem mit zwei Bedin- gungen [recte: Auflagen] verbunden. 9 Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01) 10 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverord- nung, GesV; BSG 811.111) 11 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 12 vgl. zum Ganzen: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 72 N. 6 ff. und Art. 25 N. 13 f. mit Hinweisen Seite 4 von 11 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.226 1.2.3 Mit Beschwerde vom 14. Januar 2019 und Ergänzung vom 30. Januar 2019 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er mit diesen Einschränkungen in der SVBAB der Vorinstanz nicht einverstanden sei. Zum Beschwerdegegenstand hält er Folgendes fest: "Gegenstand meiner Beschwerde ist der mir eingeräumte Umfang der Stellvertretung, na- mentlich  1 Tag pro Woche  4 Wochen  Stundenweise Vertretung eines Apothekers mit Berufsausübungsbewilligung  Festlegung auf die A.___  Befristung der Bewilligung auf 2 Jahre Zudem stelle ich die Praxis der eingeschränkten Stellvertreterbewilligung für diplomierte Apo- theker in Frage. Der von der Verfügung mit der Referenz 2019.GEF.226 erfasste Absatz mit den Auflagen zur Weiterbildungspflicht ist explizit nicht Bestandteil meiner Beschwerde." Er beantragt sinngemäss, ihm sei die eingeschränkte Stellvertreterbewilligung ohne einen definierten Umfang zu erteilen und die SVBAB solle auf fünf, statt zwei Jahre, befristet wer- den. Des Weiteren sei ihm angemessen Schadenersatz zu leisten, für den Fall, dass sich die Einschränkung der Berufsrechte als unrechtmässig herausstelle und ihm dadurch ein wirt- schaftlicher Schaden entstehe. 1.2.4 Die Forderung von Schadenersatz muss im Staatshaftungsverfahren nach Art. 100 ff. PG13 geltend gemacht werden. Gemäss Art. 104 Abs. 2 PG sind Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung der zuständigen Direktion schriftlich, begründet und im Doppel einzu- reichen. Auf die Schadenersatzforderung kann somit im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens nicht eingetreten werden. 1.2.5 Die beantragte SVBAB stützt sich auf Art. 25 Abs. 3 GesG und die Änderungen im Rahmen der Teilrevision des MedBG14 vom 1. Januar 2018. Die Teilrevision führte dazu, dass Apothekerinnen und Apotheker neu für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel brauchen (Art. 36 Abs. 2 MedBG). Demnach erhält nur noch eine BAB, wer einen solchen Weiterbildungstitel vorwei- sen kann. Aufgrund dieser und weiterer Änderungen erarbeitete eine Expertengruppe der Kantonsapothekervereinigung (KAV) zuhanden der Schweizerischen Konferenz der kantona- 13 Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) 14 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) Seite 5 von 11 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.226 len Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) entsprechende «Empfehlungen für die Umsetzung des revidierten Medizinalberufegesetzes in den Kantonen» (fortan: KAV-Empfehlungen).15 Diese KAV-Empfehlungen, die als Richtschnur für eine möglichst har- monisierte Umsetzung den Kantonen zur Verfügung gestellt werden, wurden an der Sitzung des GDK-Vorstandes vom 19. April 2018 zur Kenntnis genommen. Da die Gesetzgebung von Kanton zu Kanton unterschiedlich ist, kann es dazu kommen, dass die KAV-Empfehlungen nicht in allen Kantonen gleich umgesetzt werden.16 Empfehlungen sind keine Rechtsätze, sondern nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen, welche eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens sicherstellen sollen. 17 Verwaltungsverordnungen entfalten grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen übergeordneter und untergeordneter Ver- waltungseinheit verpflichtende Wirkung. Für die Gerichte sind sie zwar nicht verbindlich, aber gemäss der bundesgerichtlichen Praxis dennoch zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen zulassen; das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von der Verwaltungsverord- nung ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt. Eine allfällige Abweichung müsste deshalb begründet werden. 18 Die Vorinstanz hat, gestützt auf die in Art. 25 Abs. 3 GesG bestehende Möglichkeit einer Stellvertretung, die KAV-Empfehlungen übernommen und umgesetzt.19 Diese sehen in Punkt 2 vor, dass schweizerische Studienabgängerinnen und Studienabgänger eine kantona- le Bewilligung zur Tätigkeit als ApothekerInnen mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion in einer öffentlichen Apotheke einholen können. Weiter regelt Punkt 2 die Voraussetzungen der Erteilung, die Berechtigungen und die Auflagen einer solchen eingeschränkten Stellvertreter- bewilligung. Die SVBAB berechtigt zur stundenweisen Ablösung, zur Vertretung während ma- ximal eines fixen Tages pro Woche und zur Ferienvertretung von maximal vier Wochen pro Jahr. Punkt 3 statuiert, dass schweizerischen Studienabgängerinnen und Studienabgängern ohne Weiterbildungstitel Apothekerinnen und Apotheker mit einem von der MEBEKO aner- kanntem ausländischen Diplom gleichgestellt werden.20 Das heisst, letztere erhalten ebenfalls die Möglichkeit, eine eingeschränkte Stellvertreterbewilligung einzuholen. Mit Mitteilung vom Januar 2018 wies die Vorinstanz die öffentlichen Apotheken des Kantons Bern auf die KAV-Empfehlungen und deren Umsetzung im Kanton Bern hin.21 Die KAV- Empfehlungen bilden keine neuen Voraussetzungen für die Erteilung einer BAB, sondern re- 15 Beschwerdevernehmlassungsbeilage 2 16 Vgl. Beschwerdevernehmlassungsbeilage 4 17 Vgl. Tschannen/Zimmer/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 41 Rz. 13 18 Vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 401 E. 4.2.2 S. 404 f. 19 Beschwerdevernehmlassungsbeilage 3, S. 2/3 f. und davon «Beilage 2 – Medizinalberufegesetzgebung ab 1.1.2018» 20 Zum Ganzen: Beschwerdevernehmlassungsbeilage 2, S. 2/5 f. 21 Beschwerdevernehmlassungsbeilage 3 Seite 6 von 11 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.226 geln nur die Einschränkung und Auflagen der Stellvertreterbewilligung. Sie gehen damit nicht über die gesetzliche Grundlage von Art. 25 Abs. 3 GesG hinaus. Sie sind dem vorliegenden Fall angepasst, bieten eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Best- immungen und gewährleisten ein transparentes und faires Verfahren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz darauf abstützt und auch kein Grund ersichtlich, wes- halb vorliegend davon abgewichen werden sollte. 1.2.6 Um die Gesuchseinreichung zu vereinfachen, stellt die Vorinstanz zwei Formulare zur Verfügung: Einerseits eines für die Berufsausübungsbewilligung Apothekerin/Apotheker (BAB; FO 0311-01 D V07) und andererseits eines für die Bewilligung zur Tätigkeit als Apotheke- rin/Apotheker in einer öffentlichen Apotheke mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion (SVBAB; FO 0313-02 D V02). Diese Formulare sind auf der Internetseite der Vorinstanz ab- rufbar.22 In unmittelbarer Nähe dazu ist das Merkblatt «Stellvertretung in öffentlichen Apothe- ken im Kanton Bern»23 zu finden (fortan: Merkblatt; DI 0313-02 V01). Aktuell befindet sich das Merkblatt in der Version 02 auf der Internetseite der Vorinstanz. Die Version 01, die zum Zeit- punkt der Gesuchseinreichung abrufbar war, hat die Vorinstanz auf Aufforderung hin beim Rechtsamt eingereicht. Inhaltlich sind die beiden Versionen praktisch identisch, mit Ausnahme des Punktes «Fortbildung», der zur Beurteilung der vorliegenden Frage nicht relevant ist. Wie bereits dem Titel24 des Formulars SVBAB zu entnehmen ist, geht es um die Erteilung einer eingeschränkten Bewilligung, d.h. es werden nicht dieselben Rechte gewährt wie bei einer BAB, die uneingeschränkt gültig ist. Wie eine solche eingeschränkte Bewilligung ausge- staltet ist, kann u.a. dem Merkblatt entnommen werden. Das Merkblatt wiederholt die oben genannten KAV-Empfehlungen. Es enthält explizit, dass die SVBAB zur stundenweise Ablö- sung, Vertretung der Betriebsleitung an maximal einem Tag pro Woche sowie vier Wochen Ferienabwesenheit berechtigt. Ebenfalls ist im Merkblatt festgehalten, dass die Bewilligungs- dauer auf zwei Jahre befristet wird. Am 6. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer beide von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Gesuchsformulare (BAB und SVBAB) inkl. der benötigten Unterlagen (Ausnahme: Nachweis Weiterbildungstitel25) und einem Begleitbrief bei der Vorinstanz ein. Da das Merk- blatt am selben Ort abrufbar ist wie das benutzte Formular, musste dem Beschwerdeführer nicht nur das Formular, sondern auch das Merkblatt und dessen Inhalt bekannt sein. Ebenfalls wurden die KAV-Empfehlungen wie bereits erwähnt mit einer Mitteilung an die öffentlichen Apotheken bekannt gegeben.26 Dem Beschwerdeführer musste somit der übliche Umfang der 22 https://www.be.ch/kapa > «Formulare / Gesuche» 23 Beilage des Schreibens der Vorinstanz vom 16. Mai 2019 24 «Gesuch Bewilligung zur Tätigkeit als Apothekerin/Apotheker in einer öffentlichen Apotheke mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion» 25 Siehe hierzu Beschwerdeverfahren 2019.GEF.248 26 Beschwerdevernehmlassungsbeilage 3 Seite 7 von 11 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.226 eingeschränkten SVBAB klar sein. Aus dem eingereichten Gesuch geht sodann nicht hervor, dass der Beschwerdeführer mehr als den üblichen, im Merkblatt definierten Umfang beantra- gen würde. Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2018 vollumfänglich gutgeheissen und die SVBAB erteilt. Indem der Be- schwerdeführer mit Beschwerde vom 14. Januar 2019 eine Stellvertreterbewilligung ohne de- finierten Umfang und mit einer Befristung von fünf statt zwei Jahren beantragt, geht er über sein ursprüngliches Gesuch hinaus. Damit erweitert er den Streitgegenstand in unzulässiger Weise, womit der Streitgegenstand über das Anfechtungsobjekt hinausgeht. Insoweit fehlt es an einer Voraussetzung für das Beschwerdeverfahren und bereits aus diesem Grund kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Überdies fehlt es gemäss den nachfolgenden Ausführungen auch an der Beschwerdelegitimation bzw. der formellen Beschwer. 1.3 Beschwerdelegitimation Gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer a) vor der Vorinstanz am Ver- fahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch die an- gefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Ent- scheids hat. Das Einlegen eines Rechtsmittels ist nur zulässig, wenn ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse vorliegt.27 Letzteres hängt vom Ausmass der Beschwer ab: Wer als Verfügungsadressat mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, ist durch die Verfügung beschwert (sog. formelle Beschwer). Mitunter betrifft eine Verfügung nicht nur die Verfü- gungsadressaten, sondern auch Dritte. Diese können dann ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben, wenn sie durch die Verfügung mehr als jedermann betroffen sind, mithin zum Streitgegenstand in einer besonderen Beziehungsnähe stehen (sog. materielle Beschwer).28 Die vom Beschwerdeführer beantragte SVBAB wurde ihm von der Vorinstanz entsprechend seinem Gesuch gewährt. Die von ihm gerügten Einschränkungen sind einer eingeschränkten SVBAB inhärent. Wie ausgeführt, mussten dem Beschwerdeführer bei Gesuchseinreichung sowohl das entsprechende Merkblatt als auch die KAV-Empfehlungen und damit der übliche Umfang einer SVBAB bekannt gewesen sein. Da das Gesuch des Beschwerdeführers vollum- fänglich gutgeheissen wurde, ist er mit seinen Anträgen vollumfänglich durchgedrungen, was dazu führt, dass er nicht formell beschwert ist. Mangels formeller Beschwer ist der Beschwer- 27 Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 161 28 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 65 Nrn. 2, 5 und 8 f.; Müller, a.a.O., S. 163 ff. Seite 8 von 11 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.226 deführer nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf die Be- schwerde einzutreten wäre. 2. Ergebnis Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2018 vollumfänglich gutgeheissen und ihm die beantragte SVBAB erteilt. Aufgrund der unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstandes in der Beschwerde geht der Streitgegenstand über das Anfechtungsobjekt hinaus. Des Weiteren fehlt es dem Beschwer- deführer infolge der vollumfänglichen Gutheissung seines Gesuchs an der formellen Be- schwer bzw. an der Beschwerdelegitimation. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Kosten 3.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Ent- scheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV29). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Ver- legung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, oder wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Vergleich, Abstand oder Unterziehung erledigt, so kann die Ge- bühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV). 3.1.1 Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Dementsprechend werden die Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 400.00, dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt (vgl. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GebV). 3.1.2 Die von Amtes wegen am vorliegenden Verfahren beteiligte Beigeladene hat Partei- stellung (Art. 14 Abs. 2 VRPG). Soweit sie unterliegt, können ihr deshalb Kosten auferlegt werden.30 Da sich die Beigeladene nicht aktiv am Verfahren beteiligt hat, unterliegt sie auch nicht. Entsprechend werden ihr keine Verfahrenskosten auferlegt. 3.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder 29 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; SR 154.21) 30 Vgl. Müller, a.a.O., S. 47 Seite 9 von 11 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.226 die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als ge- rechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, d.h. Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften, haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Organ des Kantons demnach keinen Anspruch auf Parteikostenersatz, weshalb keine Parteikosten zu sprechen sind. Seite 10 von 11 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.226 III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 14. Januar 2018 [recte: 2019] mit der Ergänzung vom 30. Januar 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführer, per Einschreiben - Beigeladene, per Einschreiben - Vorinstanz, per Kurier DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefoch- ten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Seite 11 von 11