Der Beschwerdeführer gilt im vorliegenden Verfahren als unterliegende Partei und wird somit grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Allerdings werden im Bereich der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe vor den Beschwerdeinstanzen, vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger 60 SKOS-Richtlinien A.8-4 61 Vgl. Gesamtübersicht Aktennotizen, S. 40, 43 und 45; Beschwerdevernehmlassung vom 10. Dezember 2019, S. 1 62 Vgl. I. Sachverhalt Ziff. 4 hievor sowie Gesamtübersicht Aktennotizen, S. 47, Eintrag vom 13. August 2019