Vor diesem Hintergrund ist der Abbruch des Praktikums ohne relevante Gründe als Fehlverhalten mittlerer Schwere einzustufen. Aus diesen Gründen und in Anbetracht dessen, dass der GBL maximal während zwölf Monaten um höchstens 30 Prozent gekürzt werden könnte, erweist sich die vom Z.___ während drei Monaten verfügte Kürzung des GBL um 10 Prozent dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers als angemessen. 6. Ergebnis Die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2019 erweist sich damit als rechtmässig, und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 7. Kosten