Monaten in Aussicht, sollte sich der Vorwurf der Pflichtverletzung nicht enthärten lassen. Dem Beschwerdeführer war demnach bekannt, dass von ihm die Teilnahme am Integrationsprojekt «Bildung und Arbeit» erwartet wurde, dass die Teilnahme im Hinblick auf die Lehrstellensuche und seine Integration wichtig gewesen wäre und dass ein vorzeitiger Abbruch des Projekts eine finanzielle Einbusse zur Folge haben würde. Vor diesem Hintergrund ist der Abbruch des Praktikums ohne relevante Gründe als Fehlverhalten mittlerer Schwere einzustufen.