Die Teilnahme am Projekt wäre für die weitere Entwicklung des Beschwerdeführers und insbesondere seine soziale und berufliche Integration wichtig gewesen. Darüber war der Beschwerdeführer hinreichend in Kenntnis gesetzt worden, wurde er doch anlässlich des Gesprächs vom 13. August 2019 über Sinn, Zweck und Nutzen des Integrationsprojekts informiert und darauf hingewiesen, dass bei einem Abbruch des Projekts finanzielle Konsequenzen (Sanktion, IZU, Reisekosten) geprüft würden.62 Auch im Rahmen des ihm am 16. September und 1. Oktober 2019 gewährten rechtlichen Gehörs stellte ihm das Z.__ die Kürzung des GBL um 10 Prozent während drei