Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers angemessen sein (Art. 36 Abs. 2 SHG). Der GBL kann für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 30 Prozent gekürzt werden.60 Vorliegend ist die Suche nach einer Vorlehrstelle bis im August 2019 trotz intensiver Bemühungen erfolglos geblieben.61 Daher beschloss das Z.___, den Beschwerdeführer im August 2019 in das Projekt «Bildung und Arbeit» aufzunehmen und dadurch seine Chancen zu erhöhen, zeitnah eine Vorlehrstelle zu finden. Nebenbei hätte er seine Deutschkenntnisse verbessern und in der Praxis anwenden können.