Hierbei handelt es sich nicht um einem leichten, begründeten Fall, bei welchem unter Umständen nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 SHG von einer Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe abgesehen werden könnte. Die dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Pflichtverletzung führt daher zu einer Kürzung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 SHG. 5.3 Angemessenheit der Sanktion 57 Eidgenössisches Berufsattest 58 Vgl. Vorakten: Gesamtübersicht Aktennotizen, S. 46, E-Mail vom 8. August 2019 59 Vgl. BGE 130 I 71, E. 5.4 S. 80, mit Hinweis auf Urteil 2P.7/2003 vom 14. Januar 2003, E. 2.3