Bei Pflichtverletzungen wird die wirtschaftliche Hilfe gekürzt. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden (Art. 36 Abs. 1 SHG). Ein leichter, begründeter Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn eine Person einen Beratungstermin nicht wahrgenommen hat, ohne sich abzumelden, und sich in der Folge wieder an die Weisungen des Sozialdienstes hält. Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine geeignete Integrationsmassnahme abgebrochen, ohne hierfür relevante Gründe nennen zu können. Hierbei handelt es sich nicht um einem leichten, begründeten Fall, bei welchem unter Umständen nach Art.