28 Abs. 2 Bst. c SHG. Durch den eigenmächtigen Abbruch der Integrationsmassnahme hat der Beschwerdeführer seine Pflicht gemäss Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG, an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen, verletzt. 5.2 Sanktion