5.1.6 Zusammenfassend erweist sich das Integrationsprojekt «Bildung und Arbeit» dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten des Beschwerdeführers als angemessen. Die Argumente des Beschwerdeführers genügen nicht, um aufzuzeigen, dass die Teilnahme am Integrationsprojekt «Bildung und Arbeit» für ihn unzumutbar wäre bzw. dass das Projekt keine geeignete Integrationsmassnahme darstellen würde. Vielmehr besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich nach Mitwirkung am Projekt mit grösseren Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt hätte bewerben können.