Der Beschwerdeführer hat in Eritrea als Chauffeur gearbeitet und Autos repariert. Er gibt an, dass er sich gut vorstellen könne, in der Schweiz einer ähnlichen, vor allem handwerklichen Tätigkeit nachzugehen.55 Auch wenn die bei der B.___ AG zu verrichtende Arbeit nicht direkt mit der Tätigkeit eines Automechanikers verglichen werden kann, so handelt es sich doch eher um eine handwerkliche Tätigkeit. Zudem ist der Beschwerdeführer verpflichtet, auch Tätigkeiten ausserhalb seiner bisherigen Erwerbstätigkeit wahrzunehmen (vgl. Art. 8g Abs. 1 SHV).