Zu beachten ist zudem Folgendes: Der Beschwerdeführer hat sein Praktikum bei der B.____ AG in der zweiten Hälfte August 2019 abgebrochen, während das ärztliche Zeugnis vom 13. November 2019 datiert..45 Auch in den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer vor dem 13. November 2019 eine Überempfindlichkeit auf Farben geltend gemacht hätte. Es ist nur schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine allfällige Überempfindlichkeit gegen Farben nicht bereits während des Praktikums angesprochen hat, zumal das Z.___ diesfalls den Arbeitseinsatz hätte anpassen können.