Die unterzeichnenden Ärzte gehen demnach von einer Überempfindlichkeit gegenüber flüchtigen Inhaltsstoffen von Farben – einer sogenannten bronchialen Hyperreagibilität – aus. Sie kommen aber zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dennoch normal arbeitsfähig sei und kein Anlass für ein generelles Verbot der Arbeit mit Malerfarben bestehe. Sie empfehlen lediglich, den Beschwerdeführer nach Möglichkeit anderweitig einzusetzen. Das Arztzeugnis vom 13. November 2019 steht somit der Tätigkeit in der Holzwerkstatt der B.___ AG nicht entgegen. Dies gilt 41 SKOS-Richtlinien D.2-1 42 Vgl. https:B.____ 43 Vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 10. Dezember 2019, S. 3