5.1.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer eine Pflichtverletzung gemäss Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG (Pflicht der Teilnahme an einer geeigneten Integrationsmassnahme) begangen hat, indem er das Integrationsprojekt «Bildung und Arbeit» abgebrochen hat. Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss die Eignung der Integrationsmassnahme, indem er vorbringt, sie entspreche weder seinem Gesundheitszustand (Farbenallergie) noch seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten (ungenügende Sprachförderung und Monotonie der Tätigkeit). Es fragt