Leistungskürzungen sind in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen und entsprechend zu begründen. Die betroffene Person muss Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zum Sachverhalt zu äussern. Bevor eine Leistungskürzung als Sanktion angeordnet werden kann, ist zu prüfen, ob das Fehlverhalten eine Kürzung rechtfertigt, ob der betroffenen Person bekannt war, welches Verhalten erwartet wird und dass die Nichtbefolgung zur Kürzung führen kann und schliesslich, ob die betroffene Person relevante Gründe für ihr Verhalten vorbringen kann.40 5. Würdigung 5.1 Pflichtverletzung