Zur Verhältnismässigkeit gehört auch, dass bei Pflichtverletzungen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird. Ebenso gehört dazu, dass die Kürzung angesichts der Eigenständigkeit des Sozialhilfeanspruchs grundsätzlich nur die fehlbare Person selber treffen soll. Der absolut nötige Existenzbedarf darf durch die Kürzung nicht berührt werden, d.h., das absolute physische Existenzminimum, welches die zum (Über-)Leben unerlässlichen Mittel (Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Versorgung) umfasst, ist auf jeden Fall zu gewährleisten.39