Zudem ist das Ausmass des Fehlverhaltens bei der Bestimmung des Kürzungsumfangs zu beachten. Die maximale Kürzung von 30 Prozent des GBL ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig. Schliesslich ist die Kürzung unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal 12 Monate zu befristen. Bei Kürzungen von 20 Prozent und mehr ist diese in jedem Fall auf maximal 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen.38