der Verhältnismässigkeit – der GBL um 5 bis 30 Prozent sowie Zulagen für Leistungen (Einkommensfreibeträge und Integrationszulage) gekürzt bzw. gestrichen werden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet ein differenziertes, fallspezifisches Vorgehen. Die Kürzung hat sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten zu stehen. So sind die Auswirkungen auf mitbetroffene Personen einer Unterstützungseinheit – insbesondere Kinder und Jugendliche – zu berücksichtigen. Zudem ist das Ausmass des Fehlverhaltens bei der Bestimmung des Kürzungsumfangs zu beachten.