Ein zurückliegendes Fehlverhalten liegt beispielsweise vor, wenn der sozialhilfebeziehenden Person wegen Diebstahls am Arbeitsplatz fristlos gekündigt wird oder sie ohne triftige Gründe selbst kündigt, ohne eine Anschlusslösung zu haben, und sie von der Arbeitslosenversicherung in der Anspruchsberechtigung eingestellt und deshalb sozialhilfeabhängig wird. Ein schwerer Fall (Verletzung der Pflicht, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen) kann auch gegeben sein, wenn die sozialhilfebeziehende Person ohne triftige Gründe die Annahme einer vom RAV36 angebotenen Stelle verweigert.37