36 Abs. 1 SHG wird die wirtschaftliche Hilfe bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt, während in leichten, begründeten Fällen von einer Kürzung abgesehen werden kann. Die zu sanktionierenden Pflichtverletzungen können bereits abgeschlossen sein (z.B. Ablehnung einer zumutbaren Stelle, keine oder ungenügende Teilnahme an einer Abklärungs- oder Integrationsmassnahme) oder noch anhalten (z.B. Weigerung Auskunft zu erteilen, Nichtbefolgung von Weisungen).35