Die Teilnahme an einer Integrationsmassnahme wird in einem schriftlichen Vertrag zwischen der betroffenen Person und dem zuständigen Sozialhilfeorgan bzw. Programmträger festgehalten. Wenn die hilfesuchende Person eine schriftlich vereinbarte Massnahme ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei abbricht bzw. gar nicht erst antritt oder wenn sie sich weigert, an einer ihr zumutbaren und als hilfreich qualifizierten Massnahme teilzunehmen, so kann dieses Verhalten sanktioniert werden.32