Für den Begriff der zumutbaren Arbeit zieht das Bundesgericht hilfsweise die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung (Art. 16 Abs. 2 AVIG25) heran. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann dabei das Fähig- keits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden.26