4.2 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, sind verpflichtet, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen (Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG 1. Satz). Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und der Fähigkeit der bedürftigen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG 2. Satz). Geeignet ist eine Massnahme, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der hilfesuchenden Person angemessen ist, die deren soziale und berufliche