Betreffend das Argument, die Arbeit sei monoton, bringt das Z.___ vor, der Beschwerdeführer habe schon drei Tage nach Beginn des Praktikums erklärt, dass für ihn die Arbeit eintönig sei. Bereits in der zweiten Woche habe er das Praktikum abgebrochen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich noch in der Einarbeitungsphase befunden. Durch pflichtbewusstes Arbeiten wäre eine grössere Verantwortungsübernahme im Praktikumsverlauf wohl möglich gewesen. Ziel des dreimonatigen Arbeitseinsatzes bei der B.___ AG sei insbesondere das Erlangen eines Arbeitszeugnisses gewesen. Dieses hätte die Grundkompetenzen, wie etwa Zuverlässigkeit oder Hilfsbereitschaft belegen sollen.