Auch beruhe das ärztliche Attest lediglich auf einer Schilderung des Beschwerdeführers gegenüber dem behandelnden Arzt. Wegen der nur ansatzweise vorhandenen Indikation für einen Abbruch aus medizinischen Gründen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während seines Einsatzes nicht dauernd im Kontakt mit Farben gewesen sei, habe zu keiner Zeit Anlass für einen sofortigen Abbruch bestanden.