2.3 In der Beschwerdevernehmlassung vom 10. Dezember 2019 führt das Z.___ aus, der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass er allergisch auf Farben reagiere. Im ärztlichen Zeugnis werde von einer Überempfindlichkeit auf flüchtige Inhaltsstoffe ausgegangen. Das Zeugnis attestiere jedoch eine normale Arbeitsfähigkeit. Ein Anlass für ein generelles Verbot für Arbeiten mit Farben bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe erst nach Erhalt der Verfügung eine Allergie respektive Überempfindlichkeit gegen Farben geltend gemacht. Auch beruhe das ärztliche Attest lediglich auf einer Schilderung des Beschwerdeführers gegenüber dem behandelnden Arzt.