zuständigen Stellen zu übertragen. Dieser Auftrag wurde von den regionalen Partnern bereits mit dem Inkrafttreten der SAFG umgesetzt. Daher ist neu das Y.__ als Rechtsnachfolger des Z.___ für das Sozialhilfedossier der Beschwerdeführer zuständig. 15 Aufgrund des Zuständigkeitswechsels ist der vorliegende Entscheid dem Y.___ zu eröffnen und dem Z.___ lediglich zur Kenntnis zu bringen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen