11. Seit dem 1. Juli 2020 ist das SAFG12 in Kraft. Dieses Gesetz führt zu einer Neustrukturierung im Asyl- und Flüchtlingsbereich. Bisher war das Z.__ für den Beschwerdeführer als Sozialhilfedienst zuständig. Neu ist das Y.___ zuständig,13 da der Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Stadt Y.__ liegt und diese zum Perimeter «Y.__» gehört (vgl. Art. 6 SAFG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a SAFV14). Gemäss Art. 62 Abs.1 SAFG sind alle bei den bisher zuständigen Stellen physisch und elektronisch vorhandenen Daten und Informationen zu einer Person (Personendossier) bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die nach diesem Gesetz