7. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 kürzte das Z.___ gestützt auf Art. 36 SHG8 den GBL des Beschwerdeführers während drei Monaten um 10 Prozent. 8. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 13. November 2019 bei der Ge- sundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. Oktober 2019. 9. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitete, 9 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das Z.___ beantragte in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 10. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde.