6. Mit Einschreiben vom 16. September 2019 gewährte das Z.___ dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und forderte ihn auf, mündlich oder schriftlich zum Abbruch des Praktikums Stellung zu nehmen. Zudem stellte das Z.___ ihm die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) um 10 Prozent während drei Monaten in Aussicht, sollte sich der Vorwurf der Pflichtverletzung auch nach Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht enthärten lassen. Das Einschreiben vom 16. September 2019 wurde nicht abgeholt. Es wurde daher am 1. Oktober 2019 erneut per Einschreiben an den Beschwerdeführer versandt, jedoch auch beim zweiten Mal nicht abgeholt.7