{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-07-24", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2019-GEF-1572_2020-07-24.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2019/2019-gef-1572-anonymisierter-beschwerdeentscheid.pdf", "Checksum": "5226023d752c53d366480eff258fd2d7"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.GEF.1572"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 24.07.2020 2019.GEF.1572"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 24.07.2020 2019.GEF.1572"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe: Kürzung der Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:52", "Checksum": "33b5882f82cdbfca9c4823e6ffd52ccf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 24.07.2020 2019.GEF.1572\nRegeste:\nSozialhilfe: Kürzung der Sozialhilfe\n\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n\nRathausgasse 1\nPostfach\n3000 Bern 8\n+41 31 633 79 20 (Telefon)\n+41 31 633 79 09 (Fax)\ninfo.gsi@be.ch\nwww.be.ch/gsi\n\nReferenz: 2019.GEF.1572 / pz, kr\n\nBeschwerdeentscheid vom 24. Juli 2020\n\nin der Beschwerdesache\n\nX.___\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nY.___\n\n[vormals: Z.___]\nVorinstanz\n\nbetreffend Kürzung der Sozialhilfe\n\n(Verfügung des Z.___ vom 17. Oktober 2019)\n\n1/16\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n2019.GEF.1572\n\nI. Sachverhalt\n\n1. X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am 1. Januar 1993, ist anerkannter\nFlüchtling und wurde zwischen dem 8. April 2016 und dem 30. Juni 2020 vom Z.___ unterstützt.1\n\n2. Bis Ende Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer am Brückenangebot «BPI2» an der\nA.___ teil. Das Angebot richtete sich an junge Erwachsene als Vorbereitung auf eine Lehr- oder\nVorlehrstelle. Für den Beschwerdeführer konnte jedoch keine Vorlehrstelle gefunden werden.2\n\n3. Hierauf meldete das Z.___ den Beschwerdeführer für das Integrationsprojekt «Bildung\nund Arbeit» an. Ab dem 5. August 2019 sollte er seinen ersten Arbeitseinsatz in der Holzwerkstatt\nder B.___3 AG absolvieren.\n\n4. Am 7. August 2019 fand ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der für ihn\nzuständigen Sozialarbeiterin zur Formulierung der Zielvereinbarungen statt. Anlässlich dieses Gesprächs teilte der Beschwerdeführer mit, er sei unzufrieden mit der Situation. In der Schule habe\nes viele Flüchtlinge, die erst seit etwa einem Jahr in der Schweiz seien. Es gäbe zu wenig Arbeit\nund alles gehe nur langsam voran. Seine Idee sei, das Projekt «Bildung und Arbeit» sofort abzubrechen, einen Sprachkurs zu machen und sich selbstständig für Vorlehrstellen, Praktika oder\nLehrstellen zu bewerben.4\n\n5. Am 13. August 2019 fand ein weiteres Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, der\nzuständigen Sozialarbeiterin sowie dem Job-Coach5 statt. Dem Beschwerdeführer wurden die\nZiele und Perspektiven des Projekts «Bildung und Arbeit» erläutert, und es wurde ihm erklärt, dass\nder Arbeitseinsatz bei der B.___ AG zu einem Arbeitszeugnis führe. Dieses Zeugnis könne für\neine Bewerbung entscheidend sein. Durch das Programm habe er gute Chancen, ab Februar 2020\neine Vorlehre machen zu können. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf mögliche finanzielle\nKonsequenzen (Sanktion, Integrationszulagen, Reisekosten) bei einem Abbruch des Projekts hingewiesen. Der Beschwerdeführer entschied sich jedoch bereits während des Gesprächs für einen\nAbbruch des Programms. Wenige Tage später hat er die Teilnahme am Integrationsprojekt «Bildung & Arbeit» abgebrochen.6\n\n1\nVgl. Vorakten: Gesuch um Sozialhilfe vom 8. Juni 2016\n2\nVgl. Beschwerdevernehmlassung vom 10. Dezember 2019; Vorakten: Gesamtübersicht Aktennotizen, S. 32 f. E-Mail-\nVerkehr vom 24. April 2018; S. 35 f., Eintrag vom 9. November 2018; S. 40 f., Eintrag vom 15. Februar 2019; S. 45,\nEintrag vom 23. Mai 2019\n3\nFachstelle Arbeitsintegration Region Y.__\n4\nVgl. Beschwerdevernehmlassung vom 10. Dezember 2019; Vorakten: Gesamtübersicht Aktennotizen, S. 46 f., E-Mail\nvom 8. August 2019\n5\neine Mitarbeiterin des Integrationsprojekts «Bildung und Arbeit»\n6\nVgl. Beschwerdevernehmlassung des Z.__ vom 10. Dezember 2019; Verfügung des Z.___ vom 17. Oktober 2019,\nVorakten: Gesamtübersicht Aktennotizen, S. 47, Eintrag vom 13. August 2019\n\n2/16\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n2019.GEF.1572\n\n6. Mit Einschreiben vom 16. September 2019 gewährte das Z.___ dem Beschwerdeführer\ndas rechtliche Gehör und forderte ihn auf, mündlich oder schriftlich zum Abbruch des Praktikums\nStellung zu nehmen. Zudem stellte das Z.___ ihm die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) um 10 Prozent während drei Monaten in Aussicht, sollte sich der Vorwurf der\nPflichtverletzung auch nach Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht enthärten lassen. Das Einschreiben vom 16. September 2019 wurde nicht abgeholt. Es wurde daher am 1. Oktober 2019\nerneut per Einschreiben an den Beschwerdeführer versandt, jedoch auch beim zweiten Mal nicht\nabgeholt.7\n\n7. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 kürzte das Z.___ gestützt auf Art. 36 SHG8 den\nGBL des Beschwerdeführers während drei Monaten um 10 Prozent.\n\n8. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 13. November 2019 bei der Ge-\nsundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben. Darin beantragt\ner sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. Oktober 2019.\n\n9. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitete, 9 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das Z.___ beantragte in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 10. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde.\n\n10. Aufgrund der Direktionsreform wird die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) seit\ndem 1. Januar 2020 als Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) bezeichnet.10 Die\nInstruktion der Beschwerdeverfahren erfolgt nach wie vor durch das Rechtsamt (Art. 10 OrV\nGSI11).\n\n"}