Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 20 (Telefon) +41 31 633 79 09 (Fax) info.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2019.GEF.1572 / pz, kr Beschwerdeentscheid vom 24. Juli 2020 in der Beschwerdesache X.___ Beschwerdeführer gegen Y.___ [vormals: Z.___] Vorinstanz betreffend Kürzung der Sozialhilfe (Verfügung des Z.___ vom 17. Oktober 2019) 1/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1572 I. Sachverhalt 1. X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am 1. Januar 1993, ist anerkannter Flüchtling und wurde zwischen dem 8. April 2016 und dem 30. Juni 2020 vom Z.___ unterstützt.1 2. Bis Ende Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer am Brückenangebot «BPI2» an der A.___ teil. Das Angebot richtete sich an junge Erwachsene als Vorbereitung auf eine Lehr- oder Vorlehrstelle. Für den Beschwerdeführer konnte jedoch keine Vorlehrstelle gefunden werden.2 3. Hierauf meldete das Z.___ den Beschwerdeführer für das Integrationsprojekt «Bildung und Arbeit» an. Ab dem 5. August 2019 sollte er seinen ersten Arbeitseinsatz in der Holzwerkstatt der B.___3 AG absolvieren. 4. Am 7. August 2019 fand ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin zur Formulierung der Zielvereinbarungen statt. Anlässlich dieses Ge- sprächs teilte der Beschwerdeführer mit, er sei unzufrieden mit der Situation. In der Schule habe es viele Flüchtlinge, die erst seit etwa einem Jahr in der Schweiz seien. Es gäbe zu wenig Arbeit und alles gehe nur langsam voran. Seine Idee sei, das Projekt «Bildung und Arbeit» sofort abzu- brechen, einen Sprachkurs zu machen und sich selbstständig für Vorlehrstellen, Praktika oder Lehrstellen zu bewerben.4 5. Am 13. August 2019 fand ein weiteres Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, der zuständigen Sozialarbeiterin sowie dem Job-Coach5 statt. Dem Beschwerdeführer wurden die Ziele und Perspektiven des Projekts «Bildung und Arbeit» erläutert, und es wurde ihm erklärt, dass der Arbeitseinsatz bei der B.___ AG zu einem Arbeitszeugnis führe. Dieses Zeugnis könne für eine Bewerbung entscheidend sein. Durch das Programm habe er gute Chancen, ab Februar 2020 eine Vorlehre machen zu können. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf mögliche finanzielle Konsequenzen (Sanktion, Integrationszulagen, Reisekosten) bei einem Abbruch des Projekts hin- gewiesen. Der Beschwerdeführer entschied sich jedoch bereits während des Gesprächs für einen Abbruch des Programms. Wenige Tage später hat er die Teilnahme am Integrationsprojekt «Bil- dung & Arbeit» abgebrochen.6 1 Vgl. Vorakten: Gesuch um Sozialhilfe vom 8. Juni 2016 2 Vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 10. Dezember 2019; Vorakten: Gesamtübersicht Aktennotizen, S. 32 f. E-Mail- Verkehr vom 24. April 2018; S. 35 f., Eintrag vom 9. November 2018; S. 40 f., Eintrag vom 15. Februar 2019; S. 45, Eintrag vom 23. Mai 2019 3 Fachstelle Arbeitsintegration Region Y.__ 4 Vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 10. Dezember 2019; Vorakten: Gesamtübersicht Aktennotizen, S. 46 f., E-Mail vom 8. August 2019 5 eine Mitarbeiterin des Integrationsprojekts «Bildung und Arbeit» 6 Vgl. Beschwerdevernehmlassung des Z.__ vom 10. Dezember 2019; Verfügung des Z.___ vom 17. Oktober 2019, Vorakten: Gesamtübersicht Aktennotizen, S. 47, Eintrag vom 13. August 2019 2/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1572 6. Mit Einschreiben vom 16. September 2019 gewährte das Z.___ dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und forderte ihn auf, mündlich oder schriftlich zum Abbruch des Praktikums Stellung zu nehmen. Zudem stellte das Z.___ ihm die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebens- unterhalt (GBL) um 10 Prozent während drei Monaten in Aussicht, sollte sich der Vorwurf der Pflichtverletzung auch nach Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht enthärten lassen. Das Ein- schreiben vom 16. September 2019 wurde nicht abgeholt. Es wurde daher am 1. Oktober 2019 erneut per Einschreiben an den Beschwerdeführer versandt, jedoch auch beim zweiten Mal nicht abgeholt.7 7. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 kürzte das Z.___ gestützt auf Art. 36 SHG8 den GBL des Beschwerdeführers während drei Monaten um 10 Prozent. 8. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 13. November 2019 bei der Ge- sundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. Oktober 2019. 9. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitete, 9 holte die Vorak- ten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das Z.___ beantragte in seiner Beschwerdever- nehmlassung vom 10. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde. 10. Aufgrund der Direktionsreform wird die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) seit dem 1. Januar 2020 als Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) bezeichnet.10 Die Instruktion der Beschwerdeverfahren erfolgt nach wie vor durch das Rechtsamt (Art. 10 OrV GSI11). 11. Seit dem 1. Juli 2020 ist das SAFG12 in Kraft. Dieses Gesetz führt zu einer Neustruktu- rierung im Asyl- und Flüchtlingsbereich. Bisher war das Z.__ für den Beschwerdeführer als Sozi- alhilfedienst zuständig. Neu ist das Y.___ zuständig,13 da der Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Stadt Y.__ liegt und diese zum Perimeter «Y.__» gehört (vgl. Art. 6 SAFG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a SAFV14). Gemäss Art. 62 Abs.1 SAFG sind alle bei den bisher zuständigen Stellen phy- sisch und elektronisch vorhandenen Daten und Informationen zu einer Person (Personendossier) bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die nach diesem Gesetz 7 Vgl. Vorakten: «Rechtliches Gehör» vom 16. September 2019, inkl. Zustellnachweise; Beschwerdevernehmlassung vom 10. Dezember 2019; Verfügung des Z.___ vom 17. Oktober 2019 8 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 9 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Für- sorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121; Version in Kraft bis 31.12.2019) 10 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des Dekrets vom 11. September 2019 über die Aufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und die Direktionsbezeichnungen (ADSD; BSG 152.010) 11 Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits -, Sozial- und Integra- tionsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121; Version in Kraft seit 01.01.2020) 12 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 13 https://www.asyl.sites.be.ch/..... 14 Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 3/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1572 zuständigen Stellen zu übertragen. Dieser Auftrag wurde von den regionalen Partnern bereits mit dem Inkrafttreten der SAFG umgesetzt. Daher ist neu das Y.__ als Rechtsnachfolger des Z.___ für das Sozialhilfedossier der Beschwerdeführer zuständig. 15 Aufgrund des Zuständigkeitswech- sels ist der vorliegende Entscheid dem Y.___ zu eröffnen und dem Z.___ lediglich zur Kenntnis zu bringen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Das Z.___ war gestützt auf einen Leistungsvertrag mit der GSI im Rahmen der ihm übertra- genen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 46c SHG). Seine Verfügungen wa- ren gestützt auf Art. 52 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. d VRPG16 bei der GSI anfechtbar. An- gefochten ist die Verfügung des Z.___ vom 17. Oktober 2019. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 13. November 2019 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob das Z.___ von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob es Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Argumente der Verfahrensbeteiligten 2.1 Das Z.___ begründet die Kürzung des GBL in der Verfügung vom 17. Oktober 2019 damit, dass der Beschwerdeführer das Integrationsprojekt «Bildung und Arbeit» abgebrochen habe. Das Pro- jekt hätte ihm gemäss Einschätzung des Job-Coachs gute Chancen geboten, eine (Vor-)Lehrstelle zu finden. Das Arbeitszeugnis der B.___ AG, der schulische Unterricht und das Jobcoaching hätten ihn 15 Vgl. auch Art. 13 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) sowie Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 13 Nrn 12 ff. 16 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1572 bei der Stellensuche gezielt unterstützen können. Die Arbeit bei der B.___ AG sei dem Beschwerde- führer aus Sicht des Z.___ und den ihm vorliegenden Informationen aus gesundheitlichen Gründen zumutbar. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht aufgrund von Betreuungsaufgaben an der Arbeits- tätigkeit verhindert. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 13. November 2019 vor, es gebe verschiedene Gründe, weshalb er das Praktikum abgebrochen habe. Erstens habe er eine Farbenal- lergie, welche die Arbeit bei einem Malbetrieb verhindere. Zweitens seien seine Deutschkenntnisse im Moment noch ungenügend, weshalb er lieber einen Intensivdeutschkurs besuchen möchte. Drittens sei ihm die Arbeit zu eintönig. Er müsse jeden Tag dieselben Arbeiten durchführen. Das alles habe er bereits in einem Schreiben an seine Sozialarbeiterin angesprochen. Sie sei mit den Gründen des Praktikumsabbruchs jedoch nicht einverstanden. 2.3 In der Beschwerdevernehmlassung vom 10. Dezember 2019 führt das Z.___ aus, der Be- schwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass er allergisch auf Farben reagiere. Im ärztli- chen Zeugnis werde von einer Überempfindlichkeit auf flüchtige Inhaltsstoffe ausgegangen. Das Zeug- nis attestiere jedoch eine normale Arbeitsfähigkeit. Ein Anlass für ein generelles Verbot für Arbeiten mit Farben bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe erst nach Erhalt der Verfügung eine Allergie respektive Überempfindlichkeit gegen Farben geltend gemacht. Auch beruhe das ärztliche Attest le- diglich auf einer Schilderung des Beschwerdeführers gegenüber dem behandelnden Arzt. Wegen der nur ansatzweise vorhandenen Indikation für einen Abbruch aus medizinischen Gründen und der Tat- sache, dass der Beschwerdeführer während seines Einsatzes nicht dauernd im Kontakt mit Farben gewesen sei, habe zu keiner Zeit Anlass für einen sofortigen Abbruch bestanden. Betreffend das Argument, er könne seine Deutschkenntnisse im Rahmen des Projekts «Bildung und Arbeit» zu wenig verbessern, führt das Z.___ aus, das Projekt beinhalte Elemente der Sprachförde- rung, von denen der Beschwerdeführer hätte profitieren können. Die Teilnehmenden würden den Deutschunterricht besuchen. Erfahrungsgemäss könne eine Arbeitstätigkeit bzw. ein Praxiseinsatz für den Spracherwerb im Sinne der Anwendung hilfreich sein. Betreffend das Argument, die Arbeit sei monoton, bringt das Z.___ vor, der Beschwerdeführer habe schon drei Tage nach Beginn des Praktikums erklärt, dass für ihn die Arbeit eintönig sei. Bereits in der zweiten Woche habe er das Praktikum abgebrochen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich noch in der Einarbeitungsphase befunden. Durch pflichtbewusstes Arbeiten wäre eine grössere Verantwortungs- übernahme im Praktikumsverlauf wohl möglich gewesen. Ziel des dreimonatigen Arbeitseinsatzes bei der B.___ AG sei insbesondere das Erlangen eines Arbeitszeugnisses gewesen. Dieses hätte die Grundkompetenzen, wie etwa Zuverlässigkeit oder Hilfsbereitschaft belegen sollen. Ein solches Zeug- nis sei gewinnbringend für ein Bewerbungsdossier für (Lehr-)Stellen und erhöhe die Erfolgsaussichten auf den Abschluss eines Vertrages, insbesondere ohne ausgewiesene Arbeitserfahrungen in der 5/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1572 Schweiz. Das Projekt «Bildung und Arbeit» wäre daher ideal auf die Situation und die Voraussetzun- gen des Beschwerdeführers zugeschnitten gewesen. 3. Streitgegenstand Umstritten und zu prüfen ist vorliegend, ob die durch das Z.___ infolge des eigenmächtigen Abbruchs des Integrationsprojekts «Bildung und Arbeit» sanktionsweise verfügte Kürzung des GBL um 10 Pro- zent während drei Monaten rechtmässig und angemessen ist. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV17). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi- gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV18). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert. Jede bedürftige Person hat An- spruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 1 und 2 SHG). Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt (Art. 29 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebens- unterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Die SKOS-Richtlinien19 in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 sind für den Vollzug der indi- viduellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine an- dere Regelung vorsehen (Art. 8 Abs. 1 SHV20). Neben den SKOS-Richtlinien hat in der Sozialhilfe das BKSE21-Handbuch empfehlenden Charakter.22 4.2 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, sind verpflichtet, eine zumutbare Arbeit anzuneh- men oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen (Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG 1. Satz). Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhält- nissen und der Fähigkeit der bedürftigen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG 2. Satz). Geeignet ist eine Massnahme, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnis- sen und den Fähigkeiten der hilfesuchenden Person angemessen ist, die deren soziale und berufliche 17 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 18 Verfassung des Kantons Bern vom 06. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 19 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 20 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 21 Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) 22 Vgl. Ausführungen der BKSE zum Handbuch Sozialhilfe, abrufbar unter: http://handbuch.bernerkonferenz.ch/home/ 6/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1572 Integration ermöglicht oder fördert und dadurch den gesellschaftlichen Ausschluss verhindert.23 Er- werbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind ausserdem verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und an- zunehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV).24 Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt grundsätzlich als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran verhindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Not- lage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbs- tätigkeit anzunehmen. Für den Begriff der zumutbaren Arbeit zieht das Bundesgericht hilfsweise die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung (Art. 16 Abs. 2 AVIG25) heran. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähig- keiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhält- nissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann dabei das Fähig- keits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht über- fordert werden.26 Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorga- nen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann. Unterstützte Personen können zur Teil- nahme an zweckmässigen und zumutbaren Massnahmen zur beruflichen und/oder sozialen Integra- tion verpflichtet werden.27 Mit Integrationsmassnahmen soll eine drohende Desintegration für die Be- troffenen aufgehalten und idealerweise ins Gegenteil verkehrt werden.28 Die Qualität einer Mass- nahme bemisst sich an ihrer Wirkung, d.h. am Nutzen, welchen sie für die teilnehmende Person ei- nerseits und für die Allgemeinheit anderseits mit sich bringt. Jede Massnahme, jedes Projekt soll bei- derseitigen Nutzen erzielen. Dabei stehen die Mehrung der Selbständigkeit und die Hebung des Selbstbewusstseins der Teilnehmenden im Vordergrund. 29 Daneben besteht ein erhebliches öffentli- ches Interesse daran, unterstützte Personen mittels Beschäftigungsprogrammen aus der Hilfsbedürf- tigkeit in die Selbständigkeit zu führen.30 Die Palette von Massnahmen zur sozialen und beruflichen 23 SKOS-Richtlinien D.2-1 24 Vgl. auch SKOS-Richtlinien A.5-3 25 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) 26 Vgl. BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 77 f. sowie Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 245 27 SKOS-Richtlinien A.5-3 und A.5-4 28 SKOS-Richtlinien D.2-1 und D.2-2 29 SKOS-Richtlinien D.3-1 30 BGE 130 I 71 S. 80 E. 5.4 7/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1572 Integration ist vielfältig. Grundsätzlich lassen sich berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrations- hilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- oder Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Ar- beitsmarkt sowie sozialpädagogische und sozialtherapeutische Angebote unterscheiden. Welche Massnahmen im Einzelfall angebracht sind, hängt von der persönlichen Situation der Betroffenen ab. Die Zielsetzungen der Massnahmen sind gemeinsam mit den Betroffenen festzulegen und müssen die persönlichen Ressourcen wie auch das Umfeld (Familie, Arbeitsmarktsituation) realistisch berück- sichtigen. Professionelle Abklärung, Begleitung und Evaluation von Integrationsmassnahmen sind deshalb unumgänglich.31 Die Teilnahme an einer Integrationsmassnahme wird in einem schriftlichen Vertrag zwischen der betroffenen Person und dem zuständigen Sozialhilfeorgan bzw. Programmträger festgehalten. Wenn die hilfesuchende Person eine schriftlich vereinbarte Massnahme ohne Zustim- mung der anderen Vertragspartei abbricht bzw. gar nicht erst antritt oder wenn sie sich weigert, an einer ihr zumutbaren und als hilfreich qualifizierten Massnahme teilzunehmen, so kann dieses Verhal- ten sanktioniert werden.32 4.3 Befolgt eine unterstützte Person die Auflagen nicht oder verletzt sie ihre gesetzlichen Pflich- ten, ist eine angemessene Leistungskürzung als Sanktion zu prüfen.33 Leistungskürzungen brauchen eine Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung und müssen dem Grundsatz der Verhältnismässig- keit entsprechen.34 Im Kanton Bern findet sich die entsprechende Grundlage in Art. 36 SHG. Gemäss Art. 36 Abs. 1 SHG wird die wirtschaftliche Hilfe bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt, während in leichten, begründeten Fällen von einer Kürzung abgesehen werden kann. Die zu sanktionierenden Pflichtverletzungen können bereits abgeschlossen sein (z.B. Ableh- nung einer zumutbaren Stelle, keine oder ungenügende Teilnahme an einer Abklärungs- oder Integ- rationsmassnahme) oder noch anhalten (z.B. Weigerung Auskunft zu erteilen, Nichtbefolgung von Weisungen).35 Ein zurückliegendes Fehlverhalten liegt beispielsweise vor, wenn der sozialhilfebezie- henden Person wegen Diebstahls am Arbeitsplatz fristlos gekündigt wird oder sie ohne triftige Gründe selbst kündigt, ohne eine Anschlusslösung zu haben, und sie von der Arbeitslosenversicherung in der Anspruchsberechtigung eingestellt und deshalb sozialhilfeabhängig wird. Ein schwerer Fall (Verlet- zung der Pflicht, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen) kann auch gegeben sein, wenn die sozialhilfe- beziehende Person ohne triftige Gründe die Annahme einer vom RAV36 angebotenen Stelle verwei- gert.37 4.4 Die Kürzung muss verhältnismässig, d.h. dem Fehlverhalten der bedürftigen Person ange- messen, sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG). Als Sanktion können – unter Beachtung des Grundsatzes 31 SKOS-Richtlinien D.3-1 32 SKOS-Richtlinien D.2-3 33 SKOS-Richtlinien A.8-3 34 SKOS-Richtlinien A.8-3 35 BKSE-Handbuch, Stichwort: Kürzungen, Version vom 7. Februar 2019, Ziff. 1.1 und 1.2 36 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum 37 BKSE-Handbuch, Stichwort: Kürzungen, Version vom 7. Februar 2019, Ziff. 2.2 8/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1572 der Verhältnismässigkeit – der GBL um 5 bis 30 Prozent sowie Zulagen für Leistungen (Einkommens- freibeträge und Integrationszulage) gekürzt bzw. gestrichen werden. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit gebietet ein differenziertes, fallspezifisches Vorgehen. Die Kürzung hat sowohl in persön- licher als auch in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlver- halten zu stehen. So sind die Auswirkungen auf mitbetroffene Personen einer Unterstützungseinheit – insbesondere Kinder und Jugendliche – zu berücksichtigen. Zudem ist das Ausmass des Fehlver- haltens bei der Bestimmung des Kürzungsumfangs zu beachten. Die maximale Kürzung von 30 Pro- zent des GBL ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig. Schliesslich ist die Kürzung unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal 12 Mo- nate zu befristen. Bei Kürzungen von 20 Prozent und mehr ist diese in jedem Fall auf maximal 6 Mo- nate zu befristen und dann zu überprüfen.38 Zur Verhältnismässigkeit gehört auch, dass bei Pflichtverletzungen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird. Ebenso gehört dazu, dass die Kür- zung angesichts der Eigenständigkeit des Sozialhilfeanspruchs grundsätzlich nur die fehlbare Person selber treffen soll. Der absolut nötige Existenzbedarf darf durch die Kürzung nicht berührt werden, d.h., das absolute physische Existenzminimum, welches die zum (Über-)Leben unerlässlichen Mittel (Nah- rung, Kleidung, Obdach, medizinische Versorgung) umfasst, ist auf jeden Fall zu gewährleisten.39 Leistungskürzungen sind in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen und entsprechend zu begründen. Die betroffene Person muss Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zum Sachverhalt zu äussern. Bevor eine Leistungskürzung als Sanktion angeordnet werden kann, ist zu prüfen, ob das Fehlverhalten eine Kürzung rechtfertigt, ob der betroffenen Person bekannt war, welches Verhalten erwartet wird und dass die Nichtbefolgung zur Kürzung führen kann und schliesslich, ob die betroffene Person relevante Gründe für ihr Verhalten vorbringen kann.40 5. Würdigung 5.1 Pflichtverletzung 5.1.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer eine Pflichtverletzung gemäss Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG (Pflicht der Teilnahme an einer geeigneten Integrationsmassnahme) begangen hat, indem er das Integrationsprojekt «Bildung und Arbeit» abgebrochen hat. Der Beschwerdefüh- rer bestreitet sinngemäss die Eignung der Integrationsmassnahme, indem er vorbringt, sie ent- spreche weder seinem Gesundheitszustand (Farbenallergie) noch seinen persönlichen Verhält- nissen und Fähigkeiten (ungenügende Sprachförderung und Monotonie der Tätigkeit). Es fragt 38 SKOS-Richtlinien A.8-4 39 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vo m 20. Dezember 2000, S. 22 40 SKOS-Richtlinien A.8-3 9/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1572 sich daher, ob das Integrationsprojekt «Bildung und Arbeit» überhaupt eine geeignete Massnahme im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG ist oder ob der Beschwerdeführer relevante Gründe für den vorzeitigen Abbruch der Massnahme vorzubringen vermag. 5.1.2 Geeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der hilfesuchenden Person angemessen ist, de- ren soziale und berufliche Integration ermöglicht oder fördert und dadurch den gesellschaftlichen Ausschluss verhindert.41 Die B.___ AG bietet in der Region Y.__ individuelle Massnahmen an, welche die Förderung der Integration und Heranführung an den ersten Arbeitsmarkt bezwecken. Angestrebt wird die nachhaltige Integration der Erwerbslosen in den Arbeitsmarkt. Dies soll durch die Förderung der berufsrelevanten Fach- und Handlungskompetenzen sowie die soziale Integra- tion der Teilnehmenden erfolgen.42 Das vorliegend zu beurteilende Integrationsprojekt «Bildung und Arbeit» beinhaltet Sprachunterricht sowie einen dreimonatigen Arbeitseinsatz in der Holz- werkstatt der B.___ AG.43 Grundsätzlich sind solche Massnahmen geeignet, um eine nachhaltige soziale und berufliche Integration zu erreichen. 5.1.3 Betreffend die geltend gemachte Farbenallergie lässt sich dem ärztlichen Zeugnis der C.___ AG vom 13. November 2019 Folgendes entnehmen: Ich habe oben genannten Patienten am 13.11.2019 in meiner Sprechstunde gesehen. Herr X.__ berichtet über starkes mehrmaliges Niesen bei der Arbeit mit Malerfarben. Dieselben Beschwerden hat er bereits am 14.11.2019 in der Sprechstunde berichtet. Kein jahresabhängiges Auftreten, kein Heuschnupfen oder andere Allergien bekannt, keine Atemnot, keine Hautausschläge. Wir gehen aufgrund der Anamnese von einer Überempfindlichkeit auf flüchtige Inhaltsstoffe von Malerfarben aus im Sinne einer bronchialen Hyperreagibilität. Für ein generelles Verbot, aus medizinischen Gründen weiterhin mit Malerfarben zu arbeiten, sehen wir derzeit keinen Anlass. Wenn die Mög- lichkeit besteht, Herrn X.____ anderweitig für die Arbeit einzusetzen, empfehlen wir dies zu be- rücksichtigen. Es besteht eine normale Arbeitsfähigkeit. Die unterzeichnenden Ärzte gehen demnach von einer Überempfindlichkeit gegenüber flüchtigen Inhaltsstoffen von Farben – einer sogenannten bronchialen Hyperreagibilität – aus. Sie kommen aber zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dennoch normal arbeitsfähig sei und kein Anlass für ein generelles Verbot der Arbeit mit Malerfarben bestehe. Sie empfehlen lediglich, den Be- schwerdeführer nach Möglichkeit anderweitig einzusetzen. Das Arztzeugnis vom 13. Novem- ber 2019 steht somit der Tätigkeit in der Holzwerkstatt der B.___ AG nicht entgegen. Dies gilt 41 SKOS-Richtlinien D.2-1 42 Vgl. https:B.____ 43 Vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 10. Dezember 2019, S. 3 10/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1572 umso mehr, als dass es sich hierbei um einen auf drei Monate befristeten Arbeitseinsatz handelt und der Beschwerdeführer ohnehin nicht dauernd im Kontakt mit Farben gewesen wäre.44 Zu beachten ist zudem Folgendes: Der Beschwerdeführer hat sein Praktikum bei der B.____ AG in der zweiten Hälfte August 2019 abgebrochen, während das ärztliche Zeugnis vom 13. Novem- ber 2019 datiert..45 Auch in den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerde- führer vor dem 13. November 2019 eine Überempfindlichkeit auf Farben geltend gemacht hätte. Es ist nur schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine allfällige Überempfindlich- keit gegen Farben nicht bereits während des Praktikums angesprochen hat, zumal das Z.___ diesfalls den Arbeitseinsatz hätte anpassen können. Die Integrationsmassnahme «Bildung und Arbeit» erweist sich demnach als dem Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers angemessen. 5.1.4 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf seine ungenügenden Deutschkenntnisse. Im Rahmen des Projekts «Bildung und Arbeit» könne er seine Deutschkenntnisse nicht genügend verbessern. Er möchte lieber einen Intensivdeutschkurs besuchen und das B1 Zertifikat machen, dieses nütze ihm mehr als die Arbeit in der B.___ AG, wo er nur wenig lerne.46 Verschiedene Lehrpersonen attestieren dem Beschwerdeführer zwar ein grosses Interesse an der Verbesserung seiner Deutschkenntnisse, jedoch habe er relativ grosse Verständnisschwierigkei- ten und mache eher kleine Fortschritte. 47 Sprachlich (mündlich und schriftlich) sei er leider der Schwächste der Klasse, weswegen auch der Beginn einer Lehre bzw. Vorlehre im August 2019 als noch nicht möglich erachtet wurde.48 Obgleich der Beschwerdeführer die A.___ mit A2 abge- schlossen habe,49 habe er gemäss dem im Rahmen des Integrationsprojekts durchgeführten Sprachtest das Sprachniveau A2 schriftlich noch nicht erreicht, 50 weswegen der Job-Coach am 13. August 2019 einen B1 Kurs als nicht sinnvoll erachtete.51 Ende August meldete sich der Be- schwerdeführer für den Kurs Deutsch intensiv B1.1 an. Die Kurskosten wurden vom Z.___ über- nommen.52 Nach Abschluss des Kurses B1.1 am 25. Oktober 2019 empfahl die Kursleitung die Wiederholung des Kurses, da sich der Beschwerdeführer zwar sehr viel Mühe gebe, aber sehr langsam und schriftlich leider gar nicht auf dem gewünschten Niveau sei. 53 44 Vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 10. Dezember 2019, S. 3 45 Vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 10. Dezember 2019, S. 3 46 Vgl. Beschwerde vom 13. November 2019; Vorakten: Gesamtübersicht Aktennotizen, S. 47., E-Mail vom 8. August 2019; Beschwerdevernehmlassung vom 10. Dezember 2019, S. 2 47 Vgl. Vorakten: Gesamtübersicht Aktennotizen, S. 5 ff., Einträge vom 12./25. Juli 2016 sowie vom 24. Oktober 2016 48 Vgl. Vorakten: Gesamtübersicht Aktennotizen, S. 35 f., Einträge vom 2. und 9. November 2018 49 Vgl. Vorakten: Gesamtübersicht Aktennotizen, S. 53, E-Mail vom 29. August 2019 50 Vgl. Vorakten: Gesamtübersicht Aktennotizen, S. 46, E-Mail vom 8. August 2019 51 Vgl. Vorakten: Gesamtübersicht Aktennotizen, S. 47, Eintrag vom 13. August 2019 52 Vgl. Vorakten: Gesamtübersicht Aktennotizen, S. 49, E-Mail-Verkehr vom 29. August 2019 53 Vgl. Vorakten: Gesamtübersicht Aktennotizen, S. 51, Eintrag vom 21. Oktober 2019 11/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1572 Das Integrationsprojekt Bildung und Arbeit» beinhaltet Deutschunterricht sowie die praktische An- wendung des Gelernten im Rahmen des Praktikums.54 Angesichts des durchwegs als tief einge- schätzten sprachlichen Niveaus des Beschwerdeführers und des insoweit grossen Verbesse- rungspotentials wäre es sinnvoll gewesen, jede Gelegenheit zur Förderung seiner Sprachkennt- nisse zu nutzen. Auch wenn das Integrationsprojekt keinen Intensivdeutschkurs beinhaltete, hätte er vom Besuch des im Rahmen des Projekts angebotenen Sprachunterrichts und der Anwendung des Gelernten in der Praxis profitieren können. Überdies wäre die Teilnahme am Integrationspro- jekt dem Besuch zusätzlicher Sprachkurse keineswegs entgegengestanden, geht doch aus den Akten hervor, dass das Z.___ ie Kosten für Deutschkurse stets ohne weiteres übernommen hat. Demnach erweist sich die Integrationsmassnahme unter dem Aspekt der Sprachförderung als den Fähigkeiten des Beschwerdeführers angemessen. 5.1.5 Betreffend das Argument, die Tätigkeit bei der B.___ AG sei monoton (und sinngemäss damit seinen Fähigkeiten nicht angemessen), ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat in Eritrea als Chauffeur gearbeitet und Autos repariert. Er gibt an, dass er sich gut vorstellen könne, in der Schweiz einer ähnlichen, vor allem handwerklichen Tätigkeit nachzugehen.55 Auch wenn die bei der B.___ AG zu verrichtende Arbeit nicht direkt mit der Tätig- keit eines Automechanikers verglichen werden kann, so handelt es sich doch eher um eine hand- werkliche Tätigkeit. Zudem ist der Beschwerdeführer verpflichtet, auch Tätigkeiten ausserhalb sei- ner bisherigen Erwerbstätigkeit wahrzunehmen (vgl. Art. 8g Abs. 1 SHV). Auch darf ein Arbeits- angebot das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person unterschreiten, nur nicht überschreiten.56 Sodann muss praktisch jeder Arbeitnehmer, auch ein Mechaniker, zuweilen mo- notone Arbeiten übernehmen. Auch leuchtet es ein, dass der Beschwerdeführer nach lediglich drei Tagen und mit eher schlechten Deutschkenntnissen noch keine verantwortungsvollen Arbei- ten übernehmen durfte bzw. konnte. Nach einer gewissen Zeit hätte er, wie das Z.___ zutreffend ausführt, wahrscheinlich zusätzliche Verantwortung übernehmen können, wodurch seine Arbeit weniger monoton geworden wäre. Schliesslich steht auch der Nutzen einer Teilnahme am Projekt den Argumenten des Beschwer- deführers entgegen: Laut Angaben des Jobcoachs diente der Einsatz bei der B.___ AG der Prü- fung der Verlässlichkeit und Eignung. Der Beschwerdeführer zeige diese Kompetenzen im Mo- ment von der ganzen Klasse am wenigsten. Es sei sehr wichtig, ein Arbeitszeugnis zu erhalten. Beim Beschwerdeführer sei es sogar noch besser: Da er Schreiner werden wolle, könne er sich auf diesem Beruf ein Arbeitszeugnis erarbeiten. Das werde sehr dienlich sein bei der Suche für 54 Vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 10. Dezember 2019, S. 3 55 Vgl. Vorakten: Gesamtübersicht Aktennotizen, S. 3, Eintrag vom 2. Juni 2016 56 Vgl. BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 77 f. 12/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1572 eine EBA57 oder Vorlehre.58 Die Teilnahme am Projekt hätte somit der Erarbeitung wichtiger Kom- petenzen gedient und zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses im gewünschten Beruf geführt, wodurch die Chance, zeitnah eine (Vor-)Lehrstelle zu finden, erhöht worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist eine gewisse Monotonie der Arbeit umso mehr zumutbar, zumal der Arbeitseinsatz befristet war. Der Arbeitseinsatz bei der B.___ AG erweist sich demnach als den persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers angemessen. 5.1.6 Zusammenfassend erweist sich das Integrationsprojekt «Bildung und Arbeit» dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten des Beschwerde- führers als angemessen. Die Argumente des Beschwerdeführers genügen nicht, um aufzuzeigen, dass die Teilnahme am Integrationsprojekt «Bildung und Arbeit» für ihn unzumutbar wäre bzw. dass das Projekt keine geeignete Integrationsmassnahme darstellen würde. Vielmehr besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich nach Mitwirkung am Projekt mit grösseren Erfolgs- aussichten auf dem Arbeitsmarkt hätte bewerben können. Bei der Stellensuche wirkt sich die Teil- nahme an solchen Angeboten erfahrungsgemäss positiv aus, da gegenüber allfälligen Arbeitge- bern ein Ausweis über geleistete Arbeit vorliegt und allenfalls Referenzen angegeben werden kön- nen.59 Das Integrationsprojekt «Bildung und Arbeit» fördert demnach die soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers und erweist sich somit als geeignete Integrationsmassnahme im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG. Durch den eigenmächtigen Abbruch der Integrations- massnahme hat der Beschwerdeführer seine Pflicht gemäss Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG, an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen, verletzt. 5.2 Sanktion Bei Pflichtverletzungen wird die wirtschaftliche Hilfe gekürzt. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden (Art. 36 Abs. 1 SHG). Ein leichter, begründeter Fall kann beispiels- weise vorliegen, wenn eine Person einen Beratungstermin nicht wahrgenommen hat, ohne sich abzu- melden, und sich in der Folge wieder an die Weisungen des Sozialdienstes hält. Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine geeignete Integrationsmassnahme abgebrochen, ohne hierfür relevante Gründe nennen zu können. Hierbei handelt es sich nicht um einem leichten, begründeten Fall, bei welchem unter Umständen nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 SHG von einer Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe abgesehen werden könnte. Die dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Pflichtverletzung führt daher zu einer Kürzung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 SHG. 5.3 Angemessenheit der Sanktion 57 Eidgenössisches Berufsattest 58 Vgl. Vorakten: Gesamtübersicht Aktennotizen, S. 46, E-Mail vom 8. August 2019 59 Vgl. BGE 130 I 71, E. 5.4 S. 80, mit Hinweis auf Urteil 2P.7/2003 vom 14. Januar 2003, E. 2.3 13/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1572 Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers angemessen sein (Art. 36 Abs. 2 SHG). Der GBL kann für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 30 Prozent gekürzt werden.60 Vorliegend ist die Suche nach einer Vorlehrstelle bis im August 2019 trotz intensiver Bemühungen erfolglos geblieben.61 Daher beschloss das Z.___, den Beschwerdeführer im August 2019 in das Projekt «Bildung und Arbeit» aufzunehmen und dadurch seine Chancen zu erhöhen, zeit- nah eine Vorlehrstelle zu finden. Nebenbei hätte er seine Deutschkenntnisse verbessern und in der Praxis anwenden können. Die Teilnahme am Projekt wäre für die weitere Entwicklung des Beschwer- deführers und insbesondere seine soziale und berufliche Integration wichtig gewesen. Darüber war der Beschwerdeführer hinreichend in Kenntnis gesetzt worden, wurde er doch anlässlich des Ge- sprächs vom 13. August 2019 über Sinn, Zweck und Nutzen des Integrationsprojekts informiert und darauf hingewiesen, dass bei einem Abbruch des Projekts finanzielle Konsequenzen (Sanktion, IZU, Reisekosten) geprüft würden.62 Auch im Rahmen des ihm am 16. September und 1. Oktober 2019 gewährten rechtlichen Gehörs stellte ihm das Z.__ die Kürzung des GBL um 10 Prozent während drei Monaten in Aussicht, sollte sich der Vorwurf der Pflichtverletzung nicht enthärten lassen. Dem Be- schwerdeführer war demnach bekannt, dass von ihm die Teilnahme am Integrationsprojekt «Bildung und Arbeit» erwartet wurde, dass die Teilnahme im Hinblick auf die Lehrstellensuche und seine In- tegration wichtig gewesen wäre und dass ein vorzeitiger Abbruch des Projekts eine finanzielle Ein- busse zur Folge haben würde. Vor diesem Hintergrund ist der Abbruch des Praktikums ohne relevante Gründe als Fehlverhalten mittlerer Schwere einzustufen. Aus diesen Gründen und in Anbetracht des- sen, dass der GBL maximal während zwölf Monaten um höchstens 30 Prozent gekürzt werden könnte, erweist sich die vom Z.___ während drei Monaten verfügte Kürzung des GBL um 10 Prozent dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers als angemessen. 6. Ergebnis Die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2019 erweist sich damit als rechtmässig, und die Be- schwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 7. Kosten Der Beschwerdeführer gilt im vorliegenden Verfahren als unterliegende Partei und wird somit grund- sätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Allerdings werden im Bereich der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe vor den Beschwerdeinstanzen, vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger 60 SKOS-Richtlinien A.8-4 61 Vgl. Gesamtübersicht Aktennotizen, S. 40, 43 und 45; Beschwerdevernehmlassung vom 10. Dezember 2019, S. 1 62 Vgl. I. Sachverhalt Ziff. 4 hievor sowie Gesamtübersicht Aktennotizen, S. 47, Eintrag vom 13. August 2019 14/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1572 Prozessführung, keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 53 SHG). Da vorliegend nicht mutwillig oder leichtfertig Beschwerde erhoben wurde, sind keine Kosten zu erheben. Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren pro- zessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Das Z.__ als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Da das Z.__ nicht anwaltlich vertreten ist, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu der Parteientschädigung (Art 104 Abs. 1 VRPG). Es sind daher keine Parteikosten zu sprechen. 15/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1572 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 13. November 2019 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 4. Der Beschwerdeentscheid wird dem Z.___ zur Kenntnis gebracht. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben ‒ Z.__, per A-Post Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist mindestens in 3 Exemplaren einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung so- wie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen. 16/16