12/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2019.GEF.1537 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 23. Oktober 2019 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 900.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Parteikosten werden keine gesprochen.