Die Beschwerdeführerin hat vorliegend den Nachweis, dass sie an der Nichterfüllung der für das Jahr 2017 verfügten Aus- und Weiterbildungsleistung zumindest teilweise kein Verschulden trifft (Art. 77g Abs. 4 SHG), nicht erbracht. Insbesondere vermag sie nicht zu belegen, dass sie Bemühungen unternommen hätte, die verfügte Aus- und Weiterbildungsleistung zu erfüllen, wie etwa durch Ausschreibung einer Ausbildungsstelle oder den Einkauf von Ausbildungspunkten. Die Beschwerdeführerin hat somit die Nichterfüllung der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung vollumfänglich selbst zu verantworten. Die Voraussetzungen von Art.