5.6 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch nicht belegt, dass sie überhaupt eine Ausbildungsstelle ausgeschrieben hätte und die Besetzung dieser Stelle aufgrund mangelnder Bewerbungen, ungeeigneter Kandidatinnen oder Kandidaten oder eines nachträglichen Abbruchs der Lehre erfolglos geblieben sei. Ergebnis