Die Abklärung der Möglichkeiten zur Erfüllung der verfügten Aus- und Weiterbildungsleistung obliegt der Beschwerdeführerin. Zudem war ihr bereits ab Freigabe ihres Stellenplans am 17. August 2016 bekannt, welche Aus- und Weiterbildungsleistungen sie für das Jahr 2017 hätte erbringen müssen. Dennoch ist die Beschwerdeführerin untätig geblieben. Ab diesem Zeitpunkt hätte sie ausreichend Zeit gehabt, abzuklären, wie sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann. Insbesondere hätte sie bereits damals und nicht erst am 22. Februar 2018 ein Gesuch um eine Bildungsbewilligung beim MBA stellen oder Abklärungen treffen können, um festzustellen, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen.