5.5 Auch wenn die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 nicht die gesamte Aus- und Weiterbildungsleistung im eigenen Betrieb hätte erbringen können, hätten ihr aufgrund ihres grossen Handlungsspielraums andere Möglichkeiten zur Erfüllung ihrer Aus- und Weiterbildungspflicht offen gestanden, wie namentlich die Übernahme der verfügten Ausbildungsleistung durch einen anderen im Kanton Bern gelegenen Leistungserbringer oder der Einkauf von Ausbildungspunkten. Die Abklärung der Möglichkeiten zur Erfüllung der verfügten Aus- und Weiterbildungsleistung obliegt der Beschwerdeführerin.