Die Beschwerdeführerin hätte diesfalls im Jahr 2017 die Aus- und Weiterbildungsleistung erfüllen können, indem sie die Grundbildung «AssistentIn Gesundheit und Soziales EBA» angeboten hätte. Zudem hätte die Vorinstanz gemäss ihrer Praxis die ab dem Sommer 2017 angebotenen Ausbildungsplätze punktemässig auf das ganze Jahr 2017 hochgerechnet. Jedoch hat die Beschwerdeführerin keine Anstrengungen unternommen, eine Bildungsbewilligung für das Jahr 2017 zu erhalten und die Grundbildung «AssistentIn Gesundheit und Soziales EBA» anzubieten.