Da jedoch die Voraussetzungen der Jahre 2017 und 2018 vergleichbar sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 eine Bildungsbewilligung im gleichen Umfang wie für das Jahr 2018 erhalten hätte. Jedoch hat die Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 gar nie ein entsprechendes Gesuch bei der ERZ eingereicht. Daher ist ihr Argument, sie habe ihre Aus- und Weiterbildungsverpflichtung [im Jahr 2017] nicht erfüllen können, da [im Jahr 2018] maximal ein Lehrverhältnis bewilligt worden sei, unbehelflich.