Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Dezember 2016 über die zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von 89.40 Ausbildungspunkten und über die Abgeltung von CHF 11'442.00 ist in Rechtskraft erwachsen.30 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 23 Oktober 2019 indes weder die Berechnung der Aus- und Weiterbildungsleistung noch die Berechnung der Ausgleichszahlung. Sie beantragt gestützt auf Art. 77g Abs. 4 SHG vielmehr eine Reduktion der zu leistenden Ausgleichszahlung auf einen Drittel. Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin an der Nichterfüllung der Aus- und Weiterbildungsleistung teilweise kein Verschulden trifft.