5.1 Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb eines Seniorenheims.29 Als Leistungserbringerin i.S.v. Art. 77b Abs. 2 Bst. a SHG muss sie sich demnach an der praktischen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen beteiligen (Art. 77c SHG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 31a SHV). Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Dezember 2016 über die zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von 89.40 Ausbildungspunkten und über die Abgeltung von CHF 11'442.00 ist in Rechtskraft erwachsen.30