Eine solche Ausrichtung wäre rechtsmissbräuchlich. Ebenfalls darf eine generelle Personalknappheit im Betrieb nicht dazu führen, dass ausbildendes Personal eingespart und auf Ausbildung verzichtet wird, da dies bedeuten würde, auf Kosten der Substanz zu leben. Aus diesem Grund wird generelle Personalknappheit nicht als Grund für den Verzicht auf eine Ausgleichszahlung anerkannt.28 Würdigung