Als besondere Umstände gelten beispielsweise Abteilungsschliessungen im laufenden Rechnungsjahr oder die Unterschreitung der Ausund Weiterbildungsverpflichtung aufgrund fehlender Lernender oder Studierender. Dabei muss der Leistungserbringer nachweisen, dass die Lehrstellenbesetzung aufgrund mangelnder Bewerbungen oder ungeeigneter Kandidatinnen oder Kandidaten erfolglos war. Nicht von der Ausgleichszahlung befreit würde aber ein Leistungserbringer, der die Ausbildungsleistung auf Gesundheitsberufe ausrichtet, in denen erfahrungsgemäss eine ungenügende Rekrutierung von Studierenden oder Lernenden vorherrscht. Eine solche Ausrichtung wäre rechtsmissbräuchlich.