4.8 Wird der Toleranzwert überschritten, wird auf eine Ausgleichszahlung verzichtet, wenn der Leistungserbringer nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 77g Abs. 4 SHG). Dies ist der Fall, wenn der Leistungserbringer plausibel und nachvollziehbar aufzeigen kann, dass die Unterschreitung der Ausbildungsleistung aufgrund besonderer Umstände erfolgte, welche der Regierungsrat bei der Festlegung des Toleranzwertes nicht berücksichtigten konnte. Als besondere Umstände gelten beispielsweise Abteilungsschliessungen im laufenden Rechnungsjahr oder die Unterschreitung der Ausund Weiterbildungsverpflichtung aufgrund fehlender Lernender oder Studierender.