Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ausbildungstätigkeit vielen äusseren Einflüssen unterliegt, die der Leistungserbringer nicht beeinflussen kann. Zum einen kann es wegen Krankheit von Lernenden bzw. Studierenden oder aus anderen Gründen zu Ausbildungsabbrüchen kommen, die die Aus- und Weiterbildungsleistung reduzieren. Zum anderen können auch Situationen beim Leistungserbringer auftreten, die dazu führen, dass ein Praktikum nicht durchgeführt werden kann.27 26 Vortrag zum Spitalversorgungsgesetz und zum Dekret über Gebühren, S. 97 27 Vortrag zur Spitalversorgungsverordnung, S. 37