77g Abs. 3 SHG). Dies ist der Fall, wenn die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung mehr als zehn Prozent unter der Aus- und Weiterbildungsleistung gemäss Art. 31f Abs. 1 SHV liegt (Art. 31i Abs. 1 SHV). Mit dem Toleranzwert von 10 Prozent wird berücksichtigt, dass der Leistungserbringer die vom Alters- und Behindertenamt verfügte Aus- und Weiterbildungsleistung aus verschiedenen Gründen nicht punktgenau erreichen kann. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ausbildungstätigkeit vielen äusseren Einflüssen unterliegt, die der Leistungserbringer nicht beeinflussen kann.